Nach dem deutschen Mediationsgesetz § 2 Abs. 2 - 5 gelten die drei Grundsätze der Mediation. Freiwilligkeit, Vertraulichkeit, Allparteilichkeit.
Der Mediatior ist in der Pflicht sich zu vergewissern, dass alle beteiligten Gesprächsparteien die Grundsätze sowie den Ablauf der Mediation verstanden haben und freiwillig daran teilnehmen. Eine Mediation kann jederzeit durch eine der Parteien abgebrochen werden.
Der Mediatior ist in seiner Rolle allen Parteien gleichermaßen verpflichtet. Er fördert die Kommunikation der Parteien und gewährleistet die faire Einbindung der Parteien ins Gespräch. Auch Einzelgespräche können nach Einverständnis aller Parteien durchgeführt werden.
Die Einbeziehung Dritter kann nur mit Einverständis aller Parteien erfolgen.
Sollte der Wunsch bestehen, Arbeitsergebnisse an Dritte zu kommunizierten, werden diese gemeinschaftlich erstellt und nur mit Einwilligung aller Gesprächsparteien weitergeben.